Gesetze

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§ 6 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBG – Regelungen über Arten des Beamtenverhältnisses

Die Fälle und mögliche besondere Voraussetzungen der Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 4 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes werden gesetzlich bestimmt.