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§ 56 LBG - Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 54a bis 54c und § 55 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. In den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.