§ 52 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit
§ 52 LBG – Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst besteht.