Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LBG – Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst besteht.