§ 49 LBG - Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Beamtinnen und Beamten dürfen Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen sie selbst oder einen Angehörigen richten würden.