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§ 46 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBG – Einstweiliger Ruhestand

(1) Ämter nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter

  1. 1.

    der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

  2. 2.

    der Leiterin oder des Leiters der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,

  3. 3.

    der Leiterin oder des Leiters der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,

  4. 4.

    der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister und ihrer oder seiner Ständigen Vertretung,

  5. 5.

    der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten in Berlin.

Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entscheidet der Senat.

(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes setzt voraus, dass

  1. 1.

    eine Versetzung nach § 28 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten nach der Auflösung oder Umbildung nicht möglich ist,

  2. 2.

    eine mindestens dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle eingespart wird.

(3) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Umbildung oder Auflösung ausgesprochen werden. Beginnt der einstweilige Ruhestand erst nach Ende der Frist von zwölf Monaten nach der Umbildung oder Auflösung, so ist für die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 1 dieser Zeitpunkt maßgeblich.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.