Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LBG – Gnadenerweis

Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 36 entsprechend.