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§ 33 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LBG – Entlassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Entlassung liegt bei der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Stelle; die Entscheidung über die Entlassung aus einem Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 trifft der Senat. Die Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Ferner entscheidet sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung über eine Anordnung zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

(3) Eine allgemeine Anordnung zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes bedarf einer gesetzlichen Bestimmung.

(4) Abweichend von § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes führt die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst infolge des Ablegens der Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung endet.