Gesetze

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§ 26 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Landesinterner Wechsel

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG – Grundsatz

Die Vorschriften des Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 2 genannten Dienstherren.