§ 19 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 3 – Landespersonalausschuss
§ 19 LBG – Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über
- 1.
die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber,
- 2.
die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.