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§ 109 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 LBG – Übergangsvorschrift zum 25. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz

(1) Abweichend von §§ 104 und 107 bildet für die dort genannten Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des mittleren Dienstes

    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten 60. Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und

    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten 60. Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,

  2. 2.

    des gehobenen Dienstes

    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten 60. Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus

    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des 61. Lebensjahres und

    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten 61. Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag

die Altersgrenze.

(2) Abweichend von § 104 bildet für die dort genannten Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes

des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete 61. Lebensjahr,

des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus

des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete 63. Lebensjahr und

des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete 64. Lebensjahr

die Altersgrenze.

(3) Abweichend von § 106 bildet für die dort genannten Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geltenden Fassung, nicht aber die des § 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen,

    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr,

    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete 63. Lebensjahr und

    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete 64. Lebensjahr,

  2. 2.

    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geltenden Fassung und die des § 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen,

    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr,

  3. 3.

    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geltenden Fassung, nicht aber die des § 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen,

    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr,

    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete 63. Lebensjahr und

    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete 64. Lebensjahr

die Altersgrenze.

(4) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr (§ 1 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.