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§ 108a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 108a LBG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe

Abweichend von § 76 Absatz 5 Satz 8 wird die pauschale Beihilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 gewährt, wenn ein Antrag nach § 76 Absatz 5 Satz 1 und 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 beim Landesverwaltungsamt gestellt wird. Bereits gewährte Beihilfe gemäß § 76 Absatz 1 bis 4 für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind, ist von der beihilfeberechtigten Person unverzüglich zu erstatten.