Gesetze

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§ 100 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LBG – Begriffsbestimmung

Polizeivollzugskräfte sind die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes.