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Anlage 3 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 LBesGBW – Landesbesoldungsordnung R

(zu § 35)

Gültig ab 1. Januar 2011

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht 2)

Richter am Arbeitsgericht 2)  3)

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht 2)

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 4)

Direktor des Arbeitsgerichts 4)

Direktor des Sozialgerichts 4)

Staatsanwalt

Erster Staatsanwalt 5)

2)

Erhält als der ständige Vertreter des Direktors bei einem Gericht mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.

3)

Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der arbeitsgerichtlichen Kammern an einem Gerichtsort, dem kein anderes Leitungsamt zugeordnet ist, eine Amtszulage nach Anlage 13.

4)

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

5)

Erhält bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13. Anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Ersten Staatsanwalt und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Erste Staatsanwälte ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Notariatsdirektor

Richter am Amtsgericht

  • als weiterer aufsichtführender Richter 2)

  • als der ständige Vertreter eines Direktors 3)

Richter am Arbeitsgericht

  • als weiterer aufsichtführender Richter 2)

  • als der ständige Vertreter eines Direktors 3)

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Verwaltungsgerichtshof

Richter am Sozialgericht

  • als weiterer aufsichtführender Richter 2)

  • als der ständige Vertreter eines Direktors 3)

Vorsitzender Richter am Landgericht 4)

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 5)

Direktor des Arbeitsgerichts 5)

Direktor des Sozialgerichts 5)

Vizepräsident des Amtsgerichts 6)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 6)

Vizepräsident des Landgerichts 7)

Vizepräsident des Sozialgerichts 6)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 7)

Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 8)

  • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 9)

  • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Leitender Oberstaatsanwalt 10)

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

  • als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

2)

An einem Gericht mit 10 und mehr Richterplanstellen. Bei 17 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

3)

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

4)

Erhält als weiterer aufsichtführender Richter an Landgerichten mit 81 und mehr Richterplanstellen sowie am Landgericht Karlsruhe eine Amtszulage nach Anlage 13.

5)

An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.

6)

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.

7)

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.

8)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.

9)

Erhält als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Mannheim oder als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13.

10)

Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht 1)

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof

Präsident des Amtsgerichts 2)

Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsident des Landgerichts 2)

Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsident des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident des Amtsgerichts 3)  4)

Vizepräsident des Finanzgerichts 5)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 5)

Vizepräsident des Landessozialgerichts 5)

Vizepräsident des Landgerichts 3)

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 5)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 3)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs 5)

Oberstaatsanwalt

 als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts

Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6)

  • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

1)

Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate des Finanzgerichts eine Amtszulage nach Anlage 13.

2)

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

4)

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.

5)

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 13.

6)

Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte sowie bei den Staatsanwaltschaften Mosbach und Waldshut-Tiengen.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsident des Landgerichts 1)

Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs 3)

Leitender Oberstaatsanwalt 4)

 als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
1)

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4)

Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsident des Landgerichts 3)

Präsident des Verwaltungsgerichts 3)

Generalstaatsanwalt 4)

 als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Leitender Oberstaatsanwalt 5)

 als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
1)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, sowie am Amtsgericht Stuttgart.

2)

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

4)

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

5)

Mit 81 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Präsident des Landessozialgerichts 3)

Präsident des Landgerichts 1)

Präsident des Oberlandesgerichts 3)

Präsident des Verwaltungsgerichtshofs 3)

Generalstaatsanwalt 4)

 als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1)

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3)

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsident des Oberlandesgerichts 1)

Präsident des Verwaltungsgerichtshofs 1)

1)

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.