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Anlage 15 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

Anlage 15 LBesGBW – Mehrarbeitsvergütung

(zu § 65)

Gültig ab 1. Dezember 2022

(Stundensätze in Euro)

Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes
 
Besoldungsgruppen
A 7 bis A 917,55
A 10 bis A 1223,88
A 13 bis A 1631,33
 
Mehrarbeit im Schuldienst
 
Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 liegt21,99
Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 1226,17
Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 1331,11
Beamte des höheren Dienstes36,34

Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der

Landesbesoldungsordnung R, R kw oder der Landesbesoldungsordnung C kw angehören.