§ 94 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. Abschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 94 LBesGBW – Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Eine Einrichtung des Landes mit eigenem wissenschaftlichem Forschungsbereich ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.