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§ 78 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Auslandsbesoldung

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 78 LBesGBW – Auslandsbesoldung

(1) Beamte und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) und allgemeiner Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung (Auslandsdienstbezüge) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen. Zum Grundgehalt im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Amtszulagen und die Strukturzulage.

(2) Bei einer besonderen Verwendung eines Beamten oder Richters im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.

(3) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung des Beamten oder Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen (Tabelle zu § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) durch Bundesrecht, wird mindestens der Auslandszuschlag gezahlt, der dem Beamten oder Richter vor der Änderung zugestanden hat.

(4) Für Beamte, die in Büsingen ihren dienstlichen Wohnsitz und dort oder in der Schweiz ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kaufkraftausgleich entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich die Hälfte des sich für den Dienstort Bern ergebenden Zuschlags beträgt.