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§ 76 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 5. Unterabschnitt – Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 76 LBesGBW – Leistungsprämien

(1) Zur Abgeltung von herausragenden besonderen Einzelleistungen können an Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B Leistungsprämien gewährt werden. Leistungsprämien können auch an die Mitglieder von Teams vergeben werden, die an der Erstellung des Arbeitsergebnisses wesentlich beteiligt waren. Beamte auf Zeit sind von der Gewährung von Leistungsprämien ausgenommen. Abgeordnete Beamte sind der Dienststelle zuzuordnen, zu der sie abgeordnet sind. Leistungsprämien sind einmalige, nicht ruhegehaltfähige Zahlungen; erneute Bewilligungen sind möglich. § 8 findet keine Anwendung.

(2) Vergabezeitraum für die Leistungsprämie ist das Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien darf 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Die einem Beamten gewährten Leistungsprämien dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen. Die an die Mitglieder eines Teams gewährten Leistungsprämien dürfen außerdem innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 300 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen. Maßgebend ist jeweils das Endgrundgehalt nach dem Stand vom 1. März des jeweiligen Kalenderjahres.

(4) Leistungsprämien können nicht gewährt werden, wenn Beamte für herausragende besondere Einzelleistungen eine andere erfolgsorientierte Entschädigung erhalten. Leistungsprämien führen nicht zu einer Verminderung von Überleitungs- und Ausgleichszulagen.

(5) Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden.

(6) Die obersten Dienstbehörden werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung von Leistungsprämien zu regeln. Dabei können insbesondere Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen sowie Bestimmungen zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe getroffen werden. Die Zuständigkeit für die Vergabe kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(7) Im Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes der Satz von 50 Prozent. Außerdem kann in den in Satz 1 genannten Bereichen ab weichend von Absatz 5 verfahren werden.

(8) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B, die zu einem Dienstherrn im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes abgeordnet sind, erhalten während ihrer Abordnung Leistungsprämien in Form von Einmalzahlungen zur Abgeltung von herausragenden besonderen Einzelleistungen in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, zu dem der Beamte abgeordnet ist, solche festsetzt und diese in vollem Umfang erstattet.