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§ 67 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 4. Unterabschnitt – Vergütungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 67 LBesGBW – Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 180 Euro monatlich. Bei einer Verwendung im Außendienst zu einem Bruchteil der für den Beamten geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Vergütung entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.

(2) Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst aufgrund eines Erholungsurlaubs oder von nicht mehr als einem Monat wird die Vergütung weitergewährt.

(3) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.