§ 65a LBesGBW - Vergütung für richterliche und staatsanwaltschaftliche Eildienste
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für Richter und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung R mit aufsteigenden Grundgehältern und für in § 21 Absatz 1 Satz 5 genannte Richter die Gewährung einer nicht ruhegehaltfähigen Vergütung für die zusätzliche Inanspruchnahme durch die für keinen Aufschub duldende Fälle eingerichteten richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Eildienste zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass für bestimmte Abschnitte von Eildiensten, die während der regelmäßigen Arbeitstage geleistet werden, eine Vergütung nicht gewährt wird.
(2) Richter kraft Auftrags und Amtsanwälte sind, soweit sie Eildienste nach Absatz 1 Satz 1 leisten, Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnung R mit aufsteigenden Grundgehältern gleichgestellt.