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§ 61 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 3. Unterabschnitt – Andere Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 61 LBesGBW – Zulage für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Großforschungsaufgaben des KIT

(1) Universitätsprofessoren am KIT, die unbefristete Leitungsfunktionen in der Großforschungsaufgabe des KIT nach Maßgabe des KITG wahrnehmen, kann hierfür aus Mitteln der Großforschungsaufgabe für die Dauer der Wahrnehmung dieser Leitungsfunktion eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bis zur Höhe von 1500 Euro pro Monat bewilligt werden.

(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.