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§ 59 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 3. Unterabschnitt – Andere Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBesGBW – Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten

(1) Juniorprofessoren und Juniordozenten (§§ 51, 51a Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes) können zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 1 erhalten. Über die Vergabe der Zulage entscheidet das Rektorat der Hochschule nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes. Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Satz 1 beträgt 400 Euro pro Monat für jede mit einem Juniorprofessor oder einem Juniordozenten besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe W 1, die im Kapitel der Hochschule oder an anderen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt und der Hochschule zugewiesen ist. Mittel für diese Zulage, die in einem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, werden als zweckgebundene Haushaltsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen.

(2) Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich um die Mittel privater Dritter, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben. Absatz 1 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Juniorprofessoren am KIT entsprechend. Über die Vergabe der Zulage entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.