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§ 57 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 2. Unterabschnitt – Stellenzulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 57 LBesGBW – Weitere Stellenzulagen

(1) Eine Stellenzulage erhalten:

  1. 1.

    Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben,

  2. 2.

    Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden,

  3. 3.

    Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,

  4. 4.

    Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Pädagogischen Hochschulen sowie Erste Künstlerisch-technische Oberlehrer an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,

  5. 5.

    Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A,

  6. 6.

    Beamte, wenn sie als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden und die Nachprüferlaubnis besitzen; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein schließt,

  7. 7.

    Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs,

  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.

    Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen,

  10. 10.

    Beamte der Laufbahnen des Vollzugsdienstes im Justizvollzug, wenn sie die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Pflegeberuf, als Notfallsanitäter, als Rettungsassistent oder als medizinischer Fachangestellter besitzen und überwiegend im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst verwendet werden,

  11. 11.

    Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,

  12. 12.

    Vollzugsleiter des Jugendarrestes,

  13. 13.

    Beamte, wenn sie in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung überwiegend Umgang mit dort untergebrachten Personen haben; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 48 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,

  14. 14.

    Beamte der Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug, die überwiegend Aufgaben im Rahmen der Beschäftigung von Gefangenen wahrnehmen; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,

  15. 15.

    Beamte bei einem Regierungspräsidium, die als Bezirksbrandmeister bestellt sind.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 9 zu regeln. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.