§ 51 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 2. Unterabschnitt – Stellenzulagen
§ 51 LBesGBW – Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
- 1.
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder
- 2.
in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften
erhalten eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.