§ 37 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 4. Unterabschnitt – Vorschriften für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 37 LBesGBW – Landesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Hochschullehrer nach dem Landeshochschulgesetz (Professoren, Juniorprofessoren, Juniordozenten und Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 9 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
- 1.
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind,
- 2.
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien am Karlsruher Institut für Technologie (KIT),
- 3.
Universitätsprofessoren am KIT, Juniorprofessoren am KIT und Wissenschaftliche Direktoren und Professoren am KIT.