§ 35 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 3. Unterabschnitt – Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
§ 35 LBesGBW – Landesbesoldungsordnung R
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der badischen Amtsnotare.