§ 68 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge → Unterabschnitt 3 – Sonstige Zuschläge
§ 68 LBesG M-V – Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten
In den Fällen der Gewinnung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.