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§ 16 LBesG M-V - Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

Ansprüche auf Besoldung, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen sowie deren Rückforderung bei Überzahlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.