§ 12 LBesG M-V - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Erhalten Berechtigte nach § 1 Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen erlässt
- 1.
die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird,
- 2.
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren,
- 3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.