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§ 63 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 8 – Zuständigkeits-, Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 63 LBesG LSA – Übergangsvorschrift für Amtsinhaber

Der erste Inhaber des Amtes des Direktors beim Landtag von Sachsen-Anhalt erhält weiterhin die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Der Inhaber des Amtes des Geschäftsführenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes, welcher dieses Amt am 1. April 2011 bekleidet, erhält die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe.