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§ 59b LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 7a – Besoldungsanpassungen

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 59b LBesG LSA – Einmalige Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sämtlicher Besoldungsgruppen 1 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.

(2) Der Anspruch auf einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbetrag an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 bestanden hat.

(3) Die einmalige Sonderzahlung ist spätestens am 31. März 2022 fällig.

(4) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt die einmalige Sonderzahlung unberücksichtigt.