§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Um 2,8 v. H. werden ab 1. April 2026 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 13,
- 4.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
- 5.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nr. 2b des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Abweichend von Satz 1 wird der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nieht erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. April 2026 um 60 Euro erhöht.
(2) Um 2,0 v. H. werden ab 1. März 2027 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 13,
- 4.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
- 5.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nr. 2b des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Abweichend von Satz 1 wird der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nicht erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. März 2027 um 60 Euro erhöht.
(3) Um 1,0 v. H. werden ab 1. Januar 2028 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 13,
- 4.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
- 5.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nr. 2b des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Abweichend von Satz 1 wird der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nicht erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2028 um 30 Euro erhöht.