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§ 54 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Anwärterbezüge

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBesG LSA – Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den Anwärtergrundbetrag angerechnet, soweit es diesen übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v. H. des Grundgehalts der ersten Stufe des Amtes gewährt, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen Anspruch auf ein Entgelt für eine nach den Ausbildungsrichtlinien zulässige Tätigkeit in einer Ausbildungsstation außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den Anwärtergrundbetrag angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt des Amtes übersteigt, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll.

(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.