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§ 46 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBesG LSA – Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass ein Teil der Vergütung ruhegehaltfähig wird. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin und des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Abgeltung des den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands zu regeln.