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§ 35 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Abschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 35 LBesG LSA – Verordnungsermächtigungen

Das für Hochschulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen.