§ 20 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsordnungen A und B
§ 20 LBesG LSA – Besoldungsordnungen A und B
Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen A - aufsteigende Gehälter - und B - feste Gehälter - (Anlage 1) geregelt, soweit in den Abschnitten 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt wird. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen.