Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Zahlung der Bezüge
§ 9 LBesG – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienst- und Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die Allgemeine Zulage. Stellenzulagen werden abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt. Andere Besoldungsbestandteile werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
(3) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 44 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend Absatz 1. Die Dienstbezüge werden um einen Zuschlag nach § 44 ergänzt.