Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Zahlung der Bezüge

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBesG – Zahlungsweise

(1) Die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, von den Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Familienzuschlag sowie sonstige Bezüge nach § 3 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt; die übrigen nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(2) Bei der Berechnung von Bezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und solche von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(3) Für die Zahlung der Besoldung nach § 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 6 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(4) Soweit Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter Bezüge erhalten, steht ihnen die vermögenswirksame Anlage von Teilen dieser Bezüge nach den Voraussetzungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung offen. Der zuständigen Stelle ist schriftlich die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos, auf das die vermögenswirksam anzulegenden Teile der Bezüge überwiesen werden sollen.