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§ 54 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 3 – Vergütungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBesG – Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn sie als Protokollführerin oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf einen Betrag von 102,26 Euro im Monat nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.