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§ 38 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 4 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LBesG – Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.

Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 21, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Die Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.