Gesetze

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§ 2a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a LBesG – Eingangsämter

Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 5 festgelegt.