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§ 75 LBauO M-V - Vorbescheid

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Amtliche Abkürzung
LBauO M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt vier Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ist die Frist bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich. Die §§ 68 bis 71, § 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.