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§ 64 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBauO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 64 LBauO M-V – Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

  3. 3.

    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.