§ 64 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren
§ 64 LBauO M-V – Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- 2.
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 66 bleibt unberührt.