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§ 60 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Behörden

Titel: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBauO
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 LBauO – Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, die untere Bauaufsichtsbehörde.