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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365) (1)(2)(3)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Soziale und ökologische Belange4
Gestaltung5
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
Bebauung der Grundstücke6
Zugänge und Zufahrten7
Abstandsflächen8
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilungen9
Höhenlage, Abfall- und Wertstoffbehälter, nicht überbaute Flächen10
Kinderspielplätze11
Einfriedungen12
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Standsicherheit13
Schutz gegen schädliche Einwirkungen14
Brandschutz15
Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz16
Verkehrssicherheit17
Bauarten17a
Zweiter Abschnitt
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten18
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten18a
Verwendbarkeitsnachweise18b
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis20
Zustimmung im Einzelfall21
Übereinstimmungsbestätigung22
Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens23
Zertifizierung24
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltspflichten26
Dritter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken31
Dächer32
Vierter Abschnitt
Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen
Treppen33
Treppenräume und Ausgänge34
Notwendige Flure und Gänge35
Aufzüge36
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte37
Umwehrungen38
Fünfter Abschnitt
Feuerungs- und haustechnische Anlagen
Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen39
Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchführungen40
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung41
Kleinkläranlagen und Gruben42
Sechster Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Aufenthaltsräume43
Wohnungen44
Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen45
Bäder und Toilettenräume46
Siebter Abschnitt
Besondere Anlagen
Stellplätze und Garagen47
Ställe und Nebenanlagen48
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude49
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)50
Barrierefreiheit51
Werbeanlagen und Warenautomaten52
Baustellen53
Vierter Teil
Verantwortung der am Bau Beteiligten
Grundsatz54
Bauherrin, Bauherr55
Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser56
Bauleiterin, Bauleiter56a
Unternehmen57
Fünfter Teil
Behörden
Bauaufsichtsbehörden58
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden59
Sachliche Zuständigkeit60
Sechster Teil
Verfahren
Genehmigungsbedürftige Vorhaben61
Genehmigungsfreie Vorhaben62
Bauantrag63
Bauvorlageberechtigung64
Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 264a
Eintragungsverfahren für Antragstellende mit Hochschulabschlüssen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union64b
Ausgleichsmaßnahmen64c
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Anzeigeverfahren64d
Behandlung des Bauantrags65
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren66
Freistellungsverfahren67
Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn68
Abweichungen69
Baugenehmigung70
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens71
Bauvorbescheid72
Teilbaugenehmigung73
Geltungsdauer der Baugenehmigung74
Typenprüfung75
Typengenehmigung75a
Fliegende Bauten76
Baubeginn77
Bauüberwachung78
Benutzung der baulichen Anlagen79
Baueinstellung80
Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung81
Abbruch verfallender baulicher Anlagen82
Vorhaben des Bundes und der Länder83
Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben84
Nachträgliche Anforderungen85
Baulasten86
Siebter Teil
Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften87
Technische Baubestimmungen87a
Örtliche Bauvorschriften88
Ordnungswidrigkeiten89
Eingeleitete Verfahren90
Übergangsbestimmungen91
Außer-Kraft-Treten bestehender Vorschriften92
In-Kraft-Treten93
Anlagen
Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage 1

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365) sollen die Zielerreichung sowie die konkrete Ausgestaltung der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 3 LBauO drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium evaluiert werden. Hierfür sollen zum 1. März eines jeden Jahres Berichte der für die Entgegennahme der Bauunterlagen zuständigen Bauaufsichtsbehörden zu Art des Bauvorhabens und zum zahlenmäßigen Umfang der von den Bauvorlageberechtigten nach § 64 Abs. 3 LBauO eingereichten Unterlagen vorgelegt werden. Bei Verfahren nach den §§ 65 und 66 LBauO sind auch Angaben zur Qualität der eingereichten Bauunterlagen erforderlich.

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365) finden §§ 65 Absatz 6, 66 Absatz 1, 3 und 5 und 67 Absatz 1 in der Fassung vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365) keine Anwendung auf Bauanträge und Bauunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind.

Nach Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365) ist ein Bauantrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.