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§ 14 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 LArchivG M-V – Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung des staatlichen Archivs. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nutzer dem staatlichen Archiv kostenlos ein Belegexemplar von Publikationen, die unter Nutzung seines Archivgutes entstanden sind, zum dauernden Verbleib oder zur Herstellung einer Vervielfältigung zu überlassen haben.