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§ 4 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Öffentliches Archivwesen

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 LArchG – Rechte des Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft oder Einsicht verlangen, soweit sich Archivgut auf ihn bezieht und § 3 Abs. 2 nicht entgegensteht. Der Antragsteller hat glaubhaft darzulegen, dass er Betroffener ist, und Angaben zu machen, die das Auffinden des ihn betreffenden Archivguts ohne unangemessenen Aufwand ermöglichen. Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bleiben unberührt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung gegen die Verarbeitung gespeicherter Daten besteht nicht.

(2) Über den Anspruch auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten entscheidet die Stelle, bei der die archivierten Unterlagen entstanden sind. Wird von dieser Stelle oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass personenbezogene Angaben unrichtig sind, so wird diesen eine Berichtigung beigefügt. Sie sind nur dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Macht der Betroffene die Unrichtigkeit personenbezogener Angaben glaubhaft, so ist ihnen unbeschadet der Beachtung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 seine Gegendarstellung beizufügen; dies ist ausgeschlossen bei rechtskräftigen gerichtlichen oder bestandskräftigen behördlichen Entscheidungen. Weitergehende Ansprüche Betroffener aus den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht der Landesarchivverwaltung nach Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht.

(3) Nach dem Tod des Betroffenen stehen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bei Nachweis eines berechtigten Interesses dem Ehegatten oder Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern zu, wobei die Existenz eines vorrangig Benannten alle anderen von der Entscheidung ausschließt.