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§ 10 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Staatliche Archive

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 LArchG – Ehrenamtliche Archivpfleger

(1) Die Landesarchivverwaltung kann ehrenamtliche Archivpfleger zur Unterstützung ihrer Aufgaben bestellen.

(2) Die ehrenamtlichen Archivpfleger sind verpflichtet, über die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen Schriftstücke und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, an die Landesarchivverwaltung herauszugeben. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort.