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§ 7 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LaplaG – Planerhaltung

(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 11 ROG.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist bei der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG geltend zu machen.