§ 7 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Raumordnungspläne
§ 7 LaplaG – Planerhaltung
(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 11 ROG.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist bei der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG geltend zu machen.