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§ 5 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LaplaG – Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 11 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 Absatz 1 zu ändern. § 6 bleibt unberührt.

(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.

(3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.

(4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet.

(5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme:

  1. 1.

    Kreisangehörige Städte und Gemeinden,

  2. 2.

    die Kreise,

  3. 3.

    die kreisfreien Städte,

  4. 4.

    die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,

  5. 5.

    die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,

  6. 6.

    Nachbarländer und -staaten,

  7. 7.

    Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,

  8. 8.

    die Kommunalen Landesverbände,

  9. 9.

    die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,

  10. 10.

    sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma.

(6) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt.

(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu.

(8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können. Mit der Fristsetzung ist in der Bekanntmachung auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten.

(9) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen.

(10) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten.

(11) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten.

(12) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG(1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773) soll in § 5 Absatz 11 die Angabe "§ 9 ROG" durch die Angabe "§ 8 ROG" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, sie wurde aufgrund Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe l des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) bereits mit Wirkung vom 29. Juni 2018 in § 5 Absatz 12 durchgeführt.