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§ 27 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Zentralörtliches System

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LaplaG – Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren

(1) Außerhalb der im Landesentwicklungsplan festgelegten Ordnungsräume können in Gebieten, die mehr als zehn Kilometer von Oberzentren oder Mittelzentren entfernt liegen, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn sie für die Nahbereiche von mehreren Unterzentren, ländlichen Zentralorten oder Stadtrandkernen über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs ausüben. Die Festlegung kann nur erfolgen, wenn in dem gesamten Mittelbereich mehr als 20.000 Personen, davon mindestens 10.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen des Landes, die im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums auch dann festgelegt werden, wenn mindestens 7.000 Personen im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet leben.